Satzung der Vereinigung „Motorsportclub Woltersdorf e.V.“ im ADMV (Anpassung 09/2017 )

Art. 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Motorsportclub (MC) Woltersdorf; er wurde am 23.02.1958 gegründet und ging aus der BSG Einheit Woltersdorf/Sektion Motorrennsport hervor. Die Bezeichnung MC Woltersdorf ist zulässig und traditionell üblich.
  2. Der MC Woltersdorf hat seinen Sitz in Woltersdorf bei Berlin/Land Brandenburg.
    Der Verein wurde am 02.08.1990 im Vereinregister Fürstenwalde unter der Nummer 79 registriert.
  3. Der Verein ist dem ADMV e.V. als Dachverband angeschlossen und erkennt dessen Satzung und Bestimmungen an.

Art. 2 – Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der WC Woltersdorf sieht seine Aufgaben und Ziele darin:
    – Personen zu vereinigen, die sich für den Motor- Wasser- Breiten- und
    Tourensport oder das KFZ – Wesen interessieren.
    – Motorsport und sportliche Aktivitäten zu fördern; Kinder und Jugendliche für
    den Sport zu begeistern, Talente zu fördern und bei Notwendigkeit
    leistungssportliche Ziele zusetzen.
    – Motorsport zu entwickeln; über Details entscheidet dazu jährlich der Vorstand.
    – Bürger der Gemeinde Woltersdorf und Umgebung zu informieren, Ratgeber zu
    sein und zur Unfallverhütung beizutragen.
    – Motorsportveranstaltungen so zu organisieren, dass immer der
    Umwelt schonende Faktor eine Beachtung findet.
    – Aktive Motorsportler sollen im Verein eine gute Betätigungsmöglichkeit finden.
  3. Der Verein verfolgt im Sinne der Abgabenordnung §§ 51-68 ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die den gemeinnützigen Zwecken widersprechen. Von den Festlegungen der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen hinsichtlich Reisekostenordnung/Ehrenamtspauschale unberührt.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Club garantiert den Mitgliedern das Recht der Gleichbehandlung.
  8. Der Club vertritt in der freiheitlich, demokratischen Ordnung den Grundsatz einer parteipolitischen Neutralität und ist weltanschaulich bzw. religiös tolerant.

Art. 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des MC Woltersdorf kann jeder Bürger werden. Mitglieder fördern gemeinsam die Interessen des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen und Firmen erwerben.
  3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  4. Die Anmeldung im Verein hat unter Vorlage des ADMV – Mitgliedsausweises zu erfolgen; oder werden ADMV – Mitglied. Dabei müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft im MC Woltersdorf beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden. Doppel – bzw. Mehrfachmitgliedschaften in anderen Organisationen, Vereinen bzw. Clubs sind möglich und werden anerkannt.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a)Tod
    b)Austritt
    c)Ausschluss
    d)Streichung
  8. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erflogen.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft beim ADMV e.V. regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.
  9. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  10. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  12. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat, wegen der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer oder Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung rechtskräftig verurteilt worden ist.
  13. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
  14. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann durch den Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Streichung wird dem Mitglied mit einfachem Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen. (in bisheriger Fassung Pkt.15. da 14 vergessen wurde).

Art. 4 – Rechte der Mitglieder und Datenschutz

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
    Jedes volljährige Mitglied kann für ein Amt innerhalb des Vereins gewählt
    werden.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten, die sich aus den Zielen des Vereins ergeben, zu verlangen, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
  3. Alle Mitglieder des Vereins können die eigenen Einrichtungen gleichsam nutzen; Einzelheiten beschließt der Vorstand. Sofern bei Veranstaltungen des Vereins Eintritt für Besucher erhoben wird, gilt das nicht für Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder haben das Recht, alle vom ADMV angebotenen Dienstleistungen oder Informationen entgegen zu nehmen bzw. zu beanspruchen.
  5. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn sich das Mitglied im Rückstand mit der Beitragszahlung befindet.
  6. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner in der Satzung definierten Aufgaben
    und des Zweckes des Vereins die personenbezogenen Daten seiner Mitgliedern
    EDV-Systemen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft oder Berichtigung
    seiner gespeicherten Daten im Falle der Veränderung oder Unrichtigkeit.
    Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die Weiterleitung seiner Daten.
    Durch ihre Mitgliedschaft und damit verbundenen Anerkennung der Satzung
    stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer
    personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke
    des Vereines zu. Die Mitglieder stimmen weiter der Veröffentlichung von Bildern
    und Namen in Print- und /oder Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
    Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich gegenüber dem Vorstand die
    Veröffentlichung seiner Daten zu beschränken oder zu sperren.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, werden personenbezogene Daten
    aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Die Angaben, welche die
    Kassenverwaltung betreffen, werden ab dem Austritt gemäß den
    steuergesetzlichen Bestimmungen im Verein aufbewahrt. Die Weitergabe von
    Daten, die das Mitglied als natürliche Person bei Sportveranstaltungen selbst
    veranlasst, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Vereins.

Art. 5 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den ADMV e.V. zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidung anzuerkennen und danach zu handeln.
  2. Die Mitglieder sind angehalten, sich bei Motorsportveranstaltungen und im
    Straßenverkehr korrekt zu verhalten.
  3. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich in einer angemessen Form
    aktiv an zumutbaren Arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von
    Veranstaltungen des Vereins beteiligen. Der Vorstand kann den Mitgliedern jährlich
    dazu Regelungen vorschlagen. Mitglieder, die sich durch besondere
    Leistungsbereitschaft und aktive Mithilfe hervortun, erhalten eine besondere
    Vereinswürdigung.

Art. 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:a)die Mitgliederversammlung
    b)der Vorstand
    c)die Kommissionen
    Die Kassenrevision (Finanzrevisor) ist unabhängig.
  2.  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter
    entstehenden Aufwendungen(Aufwandsersatz nach EstG) können
    zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen
    des jährlichen Haushaltsplanes bzw. unter Achtung der finanziellen
    Rahmenbedingungen des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt den Veranstaltungsplan des Vereins für das jeweilige Kalenderjahr und ist jedes zweite Jahr einzuberufen. Ort und Zeitpunkt legen der Vorstand fest; er schlägt die Tagesordnung vor.
    – Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft damit zwischen zwei Mitgliederversammlungen. Falls gewählte Personen vorher (zur Unzeit) ausscheiden, bleiben die weiteren Vorstandsmitglieder im Amt. Andere Regelungen bedürfen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
    – Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Buchprüfung. Sie dürfen während dieser Zeit kein anderes Wahlamt im Verein übernehmen.
    – Die Mitgliederversammlung hat zu entscheiden:
    über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages
    über evtl. Änderungen dieser Satzung
    über vorliegende Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Vereins
  4. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Für Entscheidungen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  5. 4. Der Vorstand des Vereins besteht nach BGB aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem Stellvertreter
    – dem Schatzmeister
  6. sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern:
    – Sportleiter
    – Beisitzer für Wassersport, Offroad, Enduro
    – Jugendwart
    – Kassenwart
    – Geschäftsführer
  7. 5.Den geschäftsführenden Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
  8. 6.Über Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen.

Art. 7 – Rechnungswesen/Ämter

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und
    sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr
    ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  2. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Erstattung von
    nachgewiesenem Aufwand in Höhe der Beträge nach EStG ist zulässig.
    Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale in der nach EStG zulässigen Höhe ist
    statthaft und wird durch den Vorstand jährlich beschlossen.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Erstattung von nachgewiesenem Aufwand ist auf der Grundlage des
    Haushaltsplanes statthaft; Belege oder Abrechnungen sind nachzuweisen.
    Clubmitglieder müssen sich im Mindestumfang auch an Clubaktivitäten beteiligen;
    sich an Veranstaltungen oder deren Vorbereitungen beteiligen. Im Hinderungsfall
    können Ersatzleistungen angeboten werden.
  5. Bei aktiven Sportlern werden die Teilnahmen an Meisterschaften und
    Wettkämpfen als Aktivität gewertet und die Leistungen gewürdigt.

Art. 8 – Mitgliedsbeiträge

1. Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages des Ortsclubs beschließt die
Mitgliederversammlung. Der Beschluss mit seinem Beginn/in Kraft treten gilt immer für das nach der Mitgliederversammlung folgende Kalenderjahr. Wenn nicht anders beschlossen, gilt die Höhe der Mitgliedsbeiträge bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

2. Innerhalb des Kalenderjahres (zur Unzeit) können keine Beschlüsse zur Änderung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge gefasst werden.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28. Februar des lfd. Kalenderjahres fällig.
Der Mitgliedsbeitrag bleibt fällig, auch wenn ein Mitglied zur Unzeit austritt. Über mögliche Anträge kann der Vorstand entscheiden.

4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Beitragsvergünstigungen für den Ortsclubbeitrag gewährt werden. Entscheidungen dafür richten sich nach folgenden Vorgaben:
– ab 30 jährige Vereinszugehörigkeit
– ab 40 jährige Vereinszugehörigkeit
– bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Betreffenden (Antragstellers)

5. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

6. Die Höhe des ADMV- Beitrages richtet sich nach den Verbandsbeschlüssen.

7. Die Mitgliederversammlung kann darüber befinden, ob das Verfahren für die
Zahlung Mitgliedsbeiträge (Ortsclubbeitrag und Verbandsbeitrag) vom ADMV
übernommen werden kann oder ob das Verfahren (Lastschrifteinzug,
Überweisung, Barzahlung) in Eigenregie durch den Verein durchgeführt wird.

Art. 9 – Schiedsgerichtsbarkeit

1.Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu
den ordentlichen Gerichten.
3. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl
erfolgt durch die Mitgliederversammlung; die Amtszeit läuft von
Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder dürfen
nicht Mitglieder des Schiedsgereichtes sein.
4. Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
5. Über Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen.

Art. 10 – Sonstiges

Der MC Woltersdorf achtet die in Frage kommenden Beschlüsse der Abgeordneten der Gemeinde Woltersdorf und unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung der Umwelt, des Waldes und der Gewässer. Motorsport wird, sofern im Speziellen notwendig, nur mit Genehmigung betrieben.

Art. 11 – Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde 1990 beschlossen.
Der Beschluss für diese überarbeitete Form der Satzung erfolgte anlässlich der
Mitgliederversammlung am 24.03.2017.

Art. 12 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Die Auflösung beschießende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Landesverband des ADMV e. V. oder des ADMV zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

gez.gez.gez.
TägerTietzApolinarski
VorsitzenderStellvertreterFinanzen

Woltersdorf, September 2017